zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 2'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, - 19 - verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, insgesamt Fr. 1'608.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'091.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.