Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Anklageziffer 3) wurde infolge Verjährung eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (Anklageziffer 2) freigesprochen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 2/3 auferlegt werden, erweist sich als nach wie vor korrekt und ist zu bestätigen. - 18 -