Da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der - 17 - reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe nicht in Frage. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).