4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 2'000.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Nachdem der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren nicht beanstandet und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse geltend macht, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal es sich um eine in Würdigung der gesamten Umstände eher milde Strafe handelt. Da vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat und auch keine Anschlussberufung erhoben worden ist