Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit einen Ausfall für die Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 3.3.7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschuldigte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. zur Konkurrenz von Art. 166 StGB und Art. 165 StGB: Urteil des Obergerichts Aargau SST.2021.215 vom 14. März 2022 mit weiteren Hinweisen).