Dass er sich seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung "eigentlich nicht" bewusst gewesen sein soll, vermag ihn zudem nicht zu entlasten, handelt es sich dabei doch um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit einen Ausfall für die Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt.