Folge mangels Zustellungsdomizil zu Problemen mit dem Empfang von Sendungen in den Betreibungsverfahren gekommen ist, kann offengelassen werden. Das ändert nämlich nichts daran, dass dem Beschuldigten bekannt sein musste, dass mangels Zahlung noch weitere Betreibungen angehoben und in den eingeleiteten Betreibungen weitere Schritte wie beispielsweise Pfändungen folgen würden. Massgebend ist, dass der Beschuldigte um die Einstellung des Betriebs Anfang des Jahres 2020, um die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der C._____ GmbH ab spätestens Anfang des Jahres 2020 und die mangels endgültiger Schliessung weiterlaufenden Kosten der C._____ GmbH wusste.