Wie die Aussagen des Beschuldigten vom 27. August 2020 belegen, wusste der Beschuldigte auch um Betreibungen betreffend die C._____ GmbH. Dass er von jenen aus dem Jahr 2020 nicht gewusst haben will, erscheint nicht einleuchtend, nachdem er das Coiffeurgeschäft im Shoppingcenter in R._____ im Zeitpunkt der Einvernahme vom 27. August 2020 noch hatte. Wann es in der - 16 -