In Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte auch in Bezug auf das Inventar der C._____ GmbH. Bei seiner Befragung durch das Konkursamt gab er etwa noch an, dass im Jahr 2020 etwas an Inventar vor Konkurseröffnung verkauft worden sei (UA 213 f.), bestritt aber vor Vorinstanz, grössere Sachen, wie Waschbecken und Stühle, im Jahr 2020 verkauft zu haben (GA 43) und wich den Nachfragen der Vorinstanz zum Verbleib des Inventars aus (GA 44 Rückseite f.). Mit dem weiteren Betrieb trotz Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind ausserdem weitere wiederkehrende Fixkosten wie Miete, Versicherungen etc. angefallen, obwohl die Firma nicht mehr aktiv tätig gewesen war.