3.3.5. Vorliegend hat der Beschuldigte die bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der C._____ GmbH durch die unterlassenen Massnahmen gemäss Art. 725 ff. OR verschlimmert. Das ergibt sich zum einen bereits aus der weiter angestiegenen Anzahl an in Betreibung gesetzten Forderungen (vgl. UA 179 ff.). Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dazu beitrug, dass gewisse Vermögenswerte der C._____ GmbH beim Konkurs nicht mehr vorhanden waren.