Ebenso wenig hat der Beschuldigte einen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725b OR erstellt bzw. erstellen lassen, obwohl spätestens ab Anfang 2020 eine begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bestand. Es kann offen bleiben, ob dazu aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht bereits eher Anlass bestanden hat. - 15 -