3.3.4. Was die Tathandlung i.S. der Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung anbelangt, so kann zunächst auf die Unterlassung der Buchführung (E. 2 hiervor) verwiesen werden, wonach die Vermögenslage der C._____ GmbH spätestens seit dem Jahr 2018 nicht mehr überblickbar war und vom Beschuldigten, wie seine Aussagen zeigen (UA 35 f.), auch nicht mehr überblickt wurde. Bereits deshalb hat er seine Sorgfaltspflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH arg verletzt. Ebenso wenig hat der Beschuldigte einen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art.