__ GmbH gemäss den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz doch nur bis Anfang des Jahres 2020 fortgesetzt (GA 42 Rückseite). Alsdann bestand zwar das Geschäftslokal, wie aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2020 zu schliessen ist, noch (UA 32 Ziff. 20 und 25). Es generierte jedoch offenbar keine Einnahmen mehr, sondern verursachte nur noch weitere Kosten. So entstanden beispielweise Mietaufwendungen von monatlich Fr. 1'600.00 (UA 34 Ziff. 51), welche der Beschuldigte – wie die Betreibungen, welche ausschliesslich entweder Steuer- oder Sozialversicherungsforderungen betreffen zeigen – nur noch selektiv bezahlte.