Mit Blick auf diese Umstände, insbesondere der auf die Betreibungen im Jahr 2019 ausgestellten Verlustscheine muss davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Beginn des Jahres 2020 eine Überschuldung bei der C._____ GmbH vorlag und diese ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte (Zahlungsunfähigkeit). Dies umso mehr, als der Beschuldigte mit weiteren Einnahmen nicht mehr rechnen konnte, wurde der Betrieb der C._____ GmbH gemäss den Angaben des Beschuldigten vor Vorinstanz doch nur bis Anfang des Jahres 2020 fortgesetzt (GA 42 Rückseite).