konnte, war ihm dies betreffend die neun im Jahr 2019 eingeleiteten Betreibungen nur noch teilweise möglich, sodass hinsichtlich von zwei Forderungen ein Verlustschein über Fr. 610.00 und Fr. 1'995.11 ausgestellt werden musste (UA 239). Betreffend die im Jahr 2020 eingeleiteten Betreibungen leistete der Beschuldigte bzw. die C._____ GmbH bis zur Konkurseröffnung keine Zahlung mehr (UA 239 f.).