Er habe die letzten Jahre alleine gearbeitet und nach Möglichkeit alle Rechnungen bezahlt (vgl. UA 188). Während der Beschuldigte unter dem Druck des Zwangsvollstreckungsverfahrens die in den Jahren 2017 und 2018 eingeleiteten sieben bzw. neun in Betreibung gesetzten Forderungen (zum im Betreibungsregisterauszug aufgeführten Datum: vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR, SF 281.31]; Weisung Nr. 4 zum einfachen Betreibungsregisterauszug 2016 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs S. 2 Ziff. 7) noch bezahlen