3.3.2. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschuldigten vom 11. Juli 2013 bis zum Verkauf des Unternehmens am 4. März 2021 die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR i.V.m. Art. 725 ff. OR). Er kommt somit – wie die Vorinstanz (E. 2.4.1.1 S. 14) zutreffend festhielt und auch unbestritten geblieben ist – gestützt auf Art. 29 StGB als Täter in Frage. - 13 -