Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung. Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3).