7 OR haben Geschäftsführer einer GmbH bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen. Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1).