Es werde beantragt, beim Betreibungsamt die Zustellbescheinigungen für die in der Anklage und dem vorinstanzlichen Entscheid zitierten Betreibungen aus dem Jahr 2020 einzuholen. Da ab Angabe seiner Privatdresse als neues Zustelldomizil der Gesellschaft keine weiteren Betreibungen mehr anhängig gemacht worden seien, habe es zu keiner Zeit einen Besorgniszeitpunkt gegeben (vgl. Berufungsbegründung S. 4 Rz. 4 und S. 5 Rz. 9). Zudem fehle es an einer tatsächlichen Überschuldung sowie an einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und somit am tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 165 StGB (Berufungsbegründung S. 5 ff. Rz. 10 ff.).