Von der Löschung der Gesellschaft habe er erst erfahren, als er direkt telefonisch vom Handelsregisteramt angegangen worden sei (Berufungsbegründung S. 3 f. Rz. 3 ff.). Es könne daher vorliegend nicht der Beweis erbracht werden, dass er Kenntnis von der finanziellen Schieflage gehabt habe (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 6). Es werde beantragt, beim Betreibungsamt die Zustellbescheinigungen für die in der Anklage und dem vorinstanzlichen Entscheid zitierten Betreibungen aus dem Jahr 2020 einzuholen.