Gemäss den Aussagen von B._____ habe die Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der GmbH durch ihn (B._____) keine Aktiven mehr aufgewiesen und mit der Firma sei keine geschäftliche Tätigkeit mehr ausgeübt worden. All die Umstände würden dazu führen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein müsse, dass sich die GmbH in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe, da keine Aktiven, sehr wohl aber Passiven vorhanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe keine Zwischenbilanz erstellt, geschweige denn eine solche beim Gericht deponiert, weshalb der in Ziff. 1 der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt damit erstellt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 13).