Aufgrund der Betreibungen vor dem Jahr 2020 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung habe der Beschuldigte auch gewusst, dass die Steuerforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gering ausfallen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 12 f.). Der Beschuldigte habe zudem bei der Befragung durch das Konkursamt angegeben, dass beinahe keine flüssigen Mittel mehr vorhanden gewesen seien und er sich bewusst sei, dass verschiedene offene Forderungen in nicht unerheblichem Umfang bestehen würden. Gemäss den Aussagen von B._