Da es sich bei den Steuerzahlungen um periodisch wiederkehrend anfallende Forderungen handle, müsse für den Beschuldigten klar gewesen sein, dass auch im Jahr 2020 solche Rechnungen durch die C._____ GmbH zu bezahlen sein würden. Aufgrund der Betreibungen vor dem Jahr 2020 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung habe der Beschuldigte auch gewusst, dass die Steuerforderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gering ausfallen würden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 12 f.).