3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, er habe von den Pfändungen im Jahr 2020 nichts gewusst, unglaubhaft erscheine. Es sei abwegig, dass sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes in einem Jahr den Empfänger nicht erreicht haben sollen, nachdem in den Jahren zuvor aber Zustellungen offenbar immer erfolgreich gewesen seien. Auffallend sei des Weiteren, dass die nicht bezahlten Forderungen beinahe ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur seien.