6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Trotzdem unterliess er es, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sorgen und nahm damit die erwähnten Folgen zumindest billigend in Kauf. Damit hat der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. - 10 - 2.3.4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht als unbegründet und er ist wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. 3. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Misswirtschaft schuldig gemacht hat.