Indem er ungeachtet seiner entsprechenden Pflichten insbesondere keine fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, ordnungsgemässen Jahresabschlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen im Sinne von Art. 957 ff. OR erstellt bzw. erstellen lassen hat, hat der Beschuldigte die Buchführung der GmbH für den Zeitraum von 2018 bis 2020 bis zur Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs (Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 28. Juni 2021) vernachlässigt. Dies hat dazu geführt, dass die Vermögenslage der GmbH ab 2018 nur noch sehr schwer bzw. spätestens im Zeitpunkt des Konkurses gar nicht mehr nachvollziehbar war.