166 StGB). Dass der Beschuldigte im Hinblick auf die -9- Führung einer Buchhaltung nicht mehr gemacht hat, zeigt auch seine Antwort auf die Frage, bis wann die Buchhaltung geführt worden sei: "Also eigentlich habe ich jeden Tag gemacht, habe in Ordner gepackt, was für die Buchhaltung wichtig ist" (GA 45). Dass er keine Buchhaltung im Sinne von Art.