haltung noch zur Person, welche diese geführt haben soll, machen (vgl. UA 167 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten durch das Bezirksgericht vom 24. Juli 2023 erschliesst sich sodann, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben offenbar bis in die Jahre 2018/2019 pro Jahr einen Ordner gehabt hat. Ab 2018/2019 habe er einfach alles, was zur Buchhaltung gehöre, in einem "Mäppli" gesammelt und aufbewahrt (GA 45). Diese reine Aufbewahrung von Rechnungen etc. bzw. "alles, was zur Buchhaltung gehöre", stellt jedoch noch keine Buchhaltung i.S.v. Art. 957 ff. OR dar (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 und 19 zu Art. 166 StGB).