Er meinte dazu lediglich, er habe am Schluss die Buchhaltung, soweit es gegangen sei, selber gemacht. Er könne sich (aber) nicht erinnern, per welchen Datums er den letzten Abschluss gemacht habe (UA 212). Dies passt zum Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Einvernahme vom 27. August 2020 keine konkreten Angaben zu den Schulden der C._____ GmbH machen konnte (UA 35 f. Ziff. 52 und 63), mithin keinen Überblick über die finanzielle Situation der C._____ GmbH hatte. Bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 15. Februar 2022 wollte der Beschuldigte zudem naheliegende und ihn entlastende Angaben weder zum Inhalt der unter seiner Geschäftsführung angeblich geführten Buch-