Gleichwohl hat der Beschuldigte – ausweislich der Akten – für die Jahre 2018 bis 2020 keine Steuererklärungen eingereicht. Die Mahnungen des Steueramtes vom 13. Januar 2020 betreffend das Steuerjahr 2018 und vom 11. Januar 2021 betreffend das Steuerjahr 2019 waren erfolglos und der Beschuldigte wurde mit den Strafbefehlen vom 11. März 2020 und 11. März 2021 erneut wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verurteilt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2018 für die C._____ GmbH keine Buchhaltung, welche für die Steuererklärung notwendig gewesen wäre, mehr geführt hat.