2018 eine einfache Buchhaltung den Steuerbehörden eingereicht hat (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 9. Januar 2023). Der Beschuldigte war sich der Verfahrenspflichten im Steuerverfahren somit durchaus bewusst, was auch aus den Strafbefehlen vom 23. Mai 2017 und 17. Mai 2018 erhellt, womit der Beschuldigte bestraft wurde, weil er die Steuererklärungen in den Jahren 2015 und 2016 nicht rechtzeitig eingereicht hatte (Beilagen zur Eingabe vom 16. Januar 2023). Gleichwohl hat der Beschuldigte – ausweislich der Akten – für die Jahre 2018 bis 2020 keine Steuererklärungen eingereicht.