In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift dafür verantwortlich, dass die Geschäftsbücher der GmbH in den Jahren 2018 bis 2020 ordnungsgemäss geführt und aufbewahrt werden (vgl. Art. 716 und Art. 716a OR).