Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3). Das tatbestandsmässige Verhalten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art.