2.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Punkt die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort). 2.2. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.