Zudem sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte bis und mit 2017 die Buchhaltung hätte geführt haben und ab 2018 dies hätte unterlassen sollen (Berufungsbegründung S. 7 f. Rz. 19 ff.). Soweit die Vorinstanz zum Schluss komme, die Unterschrift auf der Bestätigung des Erhalts der Buchhaltungsunterlagen würde nicht von B._____ stammen, so seien im Zweifelsfall die entsprechenden Bestätigungen des Handelsregisteramts (insbesondere die Anmeldung beim Handelsregister durch B._____) einzuholen, um die Unterschriften aus diesem Zeitraum zu vergleichen (Berufungsbegründung S. 8 f. Rz. 23). -7-