Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Buchhaltung am Schluss selbst gemacht habe, wobei sich dieser Zeitpunkt mit demjenigen, in welchem den Steuerbehörden keine Buchhaltungen mehr eingereicht worden seien, decke. Sodann dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, selbst wenn er sämtliche Unterlagen später an B._____ übergeben haben will, die Buchhaltungsunterlagen wie in den Jahren 2013 bis 2017 dem Steueramt eingereicht hätte.