Dies indiziere bereits, dass in den Jahren 2018 bis 2020 keine Buchhaltung geführt worden sei. B._____ habe zudem bestritten, Buchhaltungsunterlagen seitens der C._____ GmbH erhalten zu haben, die Unterschrift auf dem Übertragungsvertrag nicht von ihm stamme und sich im Übrigen die Unterlagen bei der D._____ GmbH befinden würden. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Buchhaltung am Schluss selbst gemacht habe, wobei sich dieser Zeitpunkt mit demjenigen, in welchem den Steuerbehörden keine Buchhaltungen mehr eingereicht worden seien, decke.