2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2018 bis 2020 schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass sich aus den vom Steueramt eingereichten Unterlagen Folgendes ergebe: Für die C._____ GmbH sei von 2013 bis 2017 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung eingereicht worden. In den Jahren 2018 bis 2020 sei die C._____ GmbH ermessensweise veranlagt worden, da keine Steuererklärung, folglich auch keine Buchhaltung eingereicht worden sei. Dies indiziere bereits, dass in den Jahren 2018 bis 2020 keine Buchhaltung geführt worden sei.