In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln infolge Verjährung (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie des Freispruchs vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils), blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist daher nicht weiter zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. Zunächst wird geprüft, ob sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht hat.