1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft (Anklageziffer 1), Unterlassung der Buchführung für den Zeitraum von 2018 bis 2020 (Anklageziffer 2) und damit einhergehend gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Kostenverlegung.