3.4. Am 19. Januar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung mitsamt Honorarnote ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies auf die Begründung der Vorinstanz. 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde festgehalten, dass im Rahmen der Instruktion davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konnten. Das Obergericht zieht in Erwägung: