Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Sie wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 4'620.45, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. August 2023 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. September 2023 zugestellt.