4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.00, d.h. total Fr. 2'000.00, -4- und einer Busse von Fr. 400.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. 5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.