2. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) Der Beschuldigte hat als Organ einer Schuldnerin, die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zu Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass ihr Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war. Über die Schuldnerin wurde der Konkurs eröffnet. -3-