Damit erkannte der Beschuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt, dass sich die C._____ GmbH in einer finanziell schwierigen Situation befand und begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand (Besorgniszeitpunkt). Trotzdem unterliess es der Beschuldigte unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflichten, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen oder sofort die Bilanz zu deponieren. Vielmehr verkaufte er die C._____ GmbH am 4. März 2021 an B._____ (separates Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Fribourg).