1. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat als Organ einer Schuldnerin durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, seine Überschuldung herbeigeführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Über die Schuldnerin wurde der Konkurs eröffnet.