Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.222 (ST.2022.189; STA.2020.7975) Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Killwangen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […] Gegenstand Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 4. Oktober 2022 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl mit u.a. folgendem Sachverhalt: 1. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat als Organ einer Schuldnerin durch Misswirtschaft, na- mentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung, seine Überschuldung herbeigeführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder im Be- wusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert. Über die Schuldnerin wurde der Konkurs eröffnet. Der Beschuldigte war vom 11. Juli 2013 bis zum Verkauf des Unternehmens am 4. März 2021 an B._____, (Adresse), Geschäftsführer und Gesellschaf- ter der C._____ GmbH, (Adresse) (Eintrag im Handelsregister bis zur Ein- stellung des Konkursverfahrens; bis 23.02.2021 an der (früheren Adresse) domiziliert). Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 des Bezirksgerichts Baden wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 23. September 2021 mangels Aktiven eingestellt. Am 11. April 2019 und am 13. Juni 2019 fanden die Verwertungen in den Betreibungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidgenössische Steuerverwaltung, über insgesamt CHF 2'605.11 (CHF 610.00 und CHF 1'995.11) statt. Am 3. März 2020 fanden die Pfändungen in den Betrei- bungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eidgenössische Steuer- verwaltung, über insgesamt CHF 6'306.25 statt und am 19. Mai 2020 die Pfändung in der Betreibung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Eid- genössische Steuerverwaltung, über CHF 1'110.00. Damit erkannte der Be- schuldigte spätestens in diesem Zeitpunkt, dass sich die C._____ GmbH in einer finanziell schwierigen Situation befand und begründete Besorgnis ei- ner Überschuldung bestand (Besorgniszeitpunkt). Trotzdem unterliess es der Beschuldigte unter Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Pflich- ten, unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen oder sofort die Bilanz zu deponieren. Vielmehr verkaufte er die C._____ GmbH am 4. März 2021 an B._____ (separates Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Fribourg). Auf- grund der nicht erstellten Zwischenbilanz und der nicht deponierten Bilanz stiegen die Schulden der Gesellschaft weiter an. Die Vermögenslage der Gesellschaft verschlimmerte sich aufgrund der argen Nachlässigkeit des Be- schuldigten, was dieser wusste, zumindest aber billigend in Kauf nahm. 2. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) Der Beschuldigte hat als Organ einer Schuldnerin, die ihm gesetzlich oblie- gende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zu Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass ihr Vermö- gensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich war. Über die Schuldnerin wurde der Konkurs eröffnet. -3- Der Beschuldigte unterliess es als Geschäftsführer der C._____ GmbH, (Ad- resse) (bis 23.02.2021 frühere Adresse) die Buchhaltung der Gesellschaft ab dem 11. Juli 2013 bis zum 4. März 2021 zu führen. Der Beschuldigte wusste, dass er hierzu verpflichtet war, rechnete aber zumindest damit. Den- noch erstelle der Beschuldigte wissentlich keine Buchhaltung, so dass der Vermögensstand der Gesellschaft während des genannten Zeitraums nicht ersichtlich war. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 des Bezirksgerichts Baden wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 23. September 2021 mangels Aktiven eingestellt. 3. Unterlassung der Verkehrsregeln (…) Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.00 (Probezeit 2 Jahre) und ei- ner Busse von Fr. 600.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 7. Oktober 2022 Ein- sprache, worauf die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022 die Einspra- che samt Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksge- richt Baden überwies. 2. 2.1. Am 24. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Be- zirksgerichts Baden statt. Diese erkannte gleichentags: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln (Anklageziffer 3) wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (An- klageziffer 2). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2018 bis 2020 (Anklageziffer 2). 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.00, d.h. total Fr. 2'000.00, -4- und einer Busse von Fr. 400.00. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. 5. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre fest- gesetzt. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 1'400.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 6'930.70 d) den Spesen Fr. 131.60 Total Fr. 9'462.30 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'531.60 zu 2/3, d.h. mit Fr. 1'687.75, auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, MLaw Lukas Müller, Rechtsanwalt, Baden, wird eine Entschädigung von Fr. 6'930.70 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 495.50) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kos- ten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszah- lung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorge- merkt. Sie wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 4'620.45, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 10. August 2023 (Post- aufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. September 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2023 beantragte der Beschul- digte, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung (vorinstanzliche Dispositivziffer 3) freizusprechen. -5- 3.2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. An- schlussberufung zu erklären und dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. 3.3. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an. 3.4. Am 19. Januar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung mitsamt Honorarnote ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge und verwies auf die Begründung der Vorinstanz. 3.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde festge- halten, dass im Rahmen der Instruktion davon ausgegangen werde, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend äussern konn- ten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft (Anklageziffer 1), Unterlassung der Buchführung für den Zeitraum von 2018 bis 2020 (Anklageziffer 2) und da- mit einhergehend gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und die Kos- tenverlegung. In den übrigen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Einstellung des Ver- fahrens betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln infolge Verjährung (Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils) so- wie des Freispruchs vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Ur- teils), blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten und ist daher nicht weiter zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. Zunächst wird geprüft, ob sich der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gemacht hat. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Un- terlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2018 bis 2020 schuldig. Sie erwog im Wesentlichen, dass sich aus den vom Steueramt eingereichten Unterlagen Folgendes ergebe: Für die C._____ GmbH sei von 2013 bis 2017 jeweils Bilanz und Erfolgsrechnung eingereicht worden. In den Jahren 2018 bis 2020 sei die C._____ GmbH ermessensweise veranlagt worden, da keine Steuererklärung, folglich auch keine Buchhaltung eingereicht worden sei. Dies indiziere bereits, dass in den Jahren 2018 bis 2020 keine Buchhaltung geführt worden sei. B._____ habe zudem bestritten, Buchhaltungsunterlagen seitens der C._____ GmbH erhalten zu haben, die Unterschrift auf dem Übertragungs- vertrag nicht von ihm stamme und sich im Übrigen die Unterlagen bei der D._____ GmbH befinden würden. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Be- schuldigte habe zugegeben, dass er die Buchhaltung am Schluss selbst gemacht habe, wobei sich dieser Zeitpunkt mit demjenigen, in welchem den Steuerbehörden keine Buchhaltungen mehr eingereicht worden seien, de- cke. Sodann dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, selbst wenn er sämtliche Unterlagen später an B._____ übergeben haben will, die Buchhaltungsunterlagen wie in den Jahren 2013 bis 2017 dem Steueramt eingereicht hätte. Dies alles weise darauf hin, dass in den Jah- ren 2018 bis 2020 keine Buchhaltung geführt worden sei und der Anklage- sachverhalt insoweit als erstellt gelten könne (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 13 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass er die Buchhaltung erstellt und diese an B._____ übergeben habe. B._____ habe gegenüber dem Konkursamt angegeben, die Buchhaltungsunterlagen würden sich bei der D._____ GmbH befinden. Da der Beschuldigte die Unterlagen nicht mehr habe, könne er nicht beweisen, dass er die Buchhaltung bis zum Ver- kauf der Stammanteile geführt habe. Zudem sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte bis und mit 2017 die Buchhaltung hätte geführt haben und ab 2018 dies hätte unterlassen sollen (Berufungsbegründung S. 7 f. Rz. 19 ff.). Soweit die Vorinstanz zum Schluss komme, die Unterschrift auf der Bestätigung des Erhalts der Buchhaltungsunterlagen würde nicht von B._____ stammen, so seien im Zweifelsfall die entsprechenden Bestätigun- gen des Handelsregisteramts (insbesondere die Anmeldung beim Handels- register durch B._____) einzuholen, um die Unterschriften aus diesem Zeit- raum zu vergleichen (Berufungsbegründung S. 8 f. Rz. 23). -7- 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesem Punkt die Abweisung der Be- rufung unter Kostenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort). 2.2. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm ge- setzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewah- rung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so- dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unter- bleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuld- nerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021 E. 4.1; 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Ok- tober 2022 E. 2.3). Das tatbestandsmässige Verhalten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden. In subjektiver Hin- sicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte war aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer mit Ein- zelunterschrift dafür verantwortlich, dass die Geschäftsbücher der GmbH in den Jahren 2018 bis 2020 ordnungsgemäss geführt und aufbewahrt wer- den (vgl. Art. 716 und Art. 716a OR). 2.3.2. Den von der Vorinstanz beigezogenen Akten des kantonalen Steueramtes kann entnommen werden, dass der Beschuldigte, welcher betreffend das Geschäftsjahr 2015 für die Buchhaltung der C._____ GmbH verantwortlich und für Rückfragen des kantonalen Steueramts zuständig war (vgl. auch Gerichtsakten [GA] 42 Rückseite), für das Jahr 2015 am 20. Juni 2017, für das Jahr 2016 am 31. Juli 2018 und für das Jahr 2017 am 12. September -8- 2018 eine einfache Buchhaltung den Steuerbehörden eingereicht hat (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 9. Januar 2023). Der Beschuldigte war sich der Verfahrenspflichten im Steuerverfahren somit durchaus bewusst, was auch aus den Strafbefehlen vom 23. Mai 2017 und 17. Mai 2018 erhellt, womit der Beschuldigte bestraft wurde, weil er die Steuererklärungen in den Jah- ren 2015 und 2016 nicht rechtzeitig eingereicht hatte (Beilagen zur Eingabe vom 16. Januar 2023). Gleichwohl hat der Beschuldigte – ausweislich der Akten – für die Jahre 2018 bis 2020 keine Steuererklärungen eingereicht. Die Mahnungen des Steueramtes vom 13. Januar 2020 betreffend das Steuerjahr 2018 und vom 11. Januar 2021 betreffend das Steuerjahr 2019 waren erfolglos und der Beschuldigte wurde mit den Strafbefehlen vom 11. März 2020 und 11. März 2021 erneut wegen Verletzung von Verfah- renspflichten verurteilt. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschul- digte ab dem Jahr 2018 für die C._____ GmbH keine Buchhaltung, welche für die Steuererklärung notwendig gewesen wäre, mehr geführt hat. Ent- sprechend konnten die Buchhaltungsunterlagen von keiner Seite erhältlich gemacht werden (UA [Untersuchungsakten] 194 Ziff. 39, UA 221, UA 113 ff.). Der Beschuldigte gab bei der Einvernahme durch das Konkursamt Baden am 28. Juni 2021 an, er verfüge über keine Buchhaltungsunterlagen der C._____ GmbH mehr (UA 211). Dies scheint, nachdem der Beschuldigte ab 2018 keinen Buchhalter mehr hatte (GA 42 Rückseite unten) und die Buchhaltung selbst geführt haben will (UA 212), im Zeitalter, indem die Buchhaltung elektronisch geführt wird, wenig glaubhaft. Zudem konnte der Beschuldigte auch nicht sagen, bis wann er eine Buchhaltung geführt hat. Er meinte dazu lediglich, er habe am Schluss die Buchhaltung, soweit es gegangen sei, selber gemacht. Er könne sich (aber) nicht erinnern, per wel- chen Datums er den letzten Abschluss gemacht habe (UA 212). Dies passt zum Umstand, dass der Beschuldigte bereits bei der Einvernahme vom 27. August 2020 keine konkreten Angaben zu den Schulden der C._____ GmbH machen konnte (UA 35 f. Ziff. 52 und 63), mithin keinen Überblick über die finanzielle Situation der C._____ GmbH hatte. Bei der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 15. Februar 2022 wollte der Beschuldigte zudem naheliegende und ihn entlastende Angaben weder zum Inhalt der unter seiner Geschäftsführung angeblich geführten Buch- haltung noch zur Person, welche diese geführt haben soll, machen (vgl. UA 167 ff.). Aus der Einvernahme des Beschuldigten durch das Bezirksge- richt vom 24. Juli 2023 erschliesst sich sodann, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben offenbar bis in die Jahre 2018/2019 pro Jahr einen Ord- ner gehabt hat. Ab 2018/2019 habe er einfach alles, was zur Buchhaltung gehöre, in einem "Mäppli" gesammelt und aufbewahrt (GA 45). Diese reine Aufbewahrung von Rechnungen etc. bzw. "alles, was zur Buchhaltung ge- höre", stellt jedoch noch keine Buchhaltung i.S.v. Art. 957 ff. OR dar (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 17 und 19 zu Art. 166 StGB). Dass der Beschuldigte im Hinblick auf die -9- Führung einer Buchhaltung nicht mehr gemacht hat, zeigt auch seine Ant- wort auf die Frage, bis wann die Buchhaltung geführt worden sei: "Also eigentlich habe ich jeden Tag gemacht, habe in Ordner gepackt, was für die Buchhaltung wichtig ist" (GA 45). Dass er keine Buchhaltung im Sinne von Art. 166 StGB geführt hat, legt weiter auch seine Aussage im Zusam- menhang mit dem Geschäftsverkauf nahe, anlässlich welchem er be- schrieb, dass er Unterlagen zum Überprüfen überreicht habe und es die Idee gewesen sei, dass die D._____ GmbH alles, was bürokratisch noch offen sei, wie etwa die Steuererklärungen, abschliesse (GA 43 Rückseite). Mit der Vorinstanz ist das Obergericht in Würdigung sämtlicher Umstände und Aussagen des Beschuldigten davon überzeugt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2018 bis 2020 keine Buchhaltung geführt und beim Verkauf der Firma übergeben hat. Für den Beschuldigten war die Vermögenslage der C._____ GmbH somit spätestens seit dem Jahr 2018, ab welchem Ermessenseinschätzungen in- folge Nichteinreichen der Steuererklärung durch das Steueramt erfolgt sind, nicht mehr überblickbar, was seine ungenügende Kontrolltätigkeit be- scheinigt. Indem er ungeachtet seiner entsprechenden Pflichten insbeson- dere keine fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge, ordnungsgemässen Jahres- abschlüsse einschliesslich Bilanzen und Erfolgsrechnungen im Sinne von Art. 957 ff. OR erstellt bzw. erstellen lassen hat, hat der Beschuldigte die Buchführung der GmbH für den Zeitraum von 2018 bis 2020 bis zur Auflö- sung der Gesellschaft durch Konkurs (Entscheid des Bezirksgerichts Ba- den vom 28. Juni 2021) vernachlässigt. Dies hat dazu geführt, dass die Vermögenslage der GmbH ab 2018 nur noch sehr schwer bzw. spätestens im Zeitpunkt des Konkurses gar nicht mehr nachvollziehbar war. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. 2.3.3. Indem der Beschuldigte die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass er als Geschäftsführer verantwortlich gewesen sei, die Buchhaltung der C._____ GmbH zu führen, bejahte (UA 171 Ziff. 28), war er sich seiner Auf- gaben und Pflichten grundsätzlich bewusst. Das zeigen auch die von ihm eingereichten Steuererklärungen der Geschäftsjahre 2015 bis 2017. Er wusste somit sowohl um die ihm obliegenden Pflichten wie auch um die Konsequenzen einer Verletzung derselben bzw. ist ihm dieses Wissen ohne Weiteres anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Trotzdem unterliess er es, für eine ordnungsgemässe Buchführung zu sor- gen und nahm damit die erwähnten Folgen zumindest billigend in Kauf. Da- mit hat der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB erfüllt. - 10 - 2.3.4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht als unbegründet und er ist wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB schuldig zu sprechen. 3. Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Misswirtschaft schuldig gemacht hat. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe von den Pfändungen im Jahr 2020 nichts gewusst, unglaubhaft erscheine. Es sei abwegig, dass sämtliche Zustellungen des Betreibungsamtes in einem Jahr den Empfänger nicht erreicht haben sol- len, nachdem in den Jahren zuvor aber Zustellungen offenbar immer er- folgreich gewesen seien. Auffallend sei des Weiteren, dass die nicht be- zahlten Forderungen beinahe ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur seien. Sechs der zehn Betreibungen im Jahr 2020 würden von der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuer- verwaltung, stammen und würden sich auf einen gesamthaften Betrag von Fr. 12'221.16 belaufen. Da es sich bei den Steuerzahlungen um periodisch wiederkehrend anfallende Forderungen handle, müsse für den Beschuldig- ten klar gewesen sein, dass auch im Jahr 2020 solche Rechnungen durch die C._____ GmbH zu bezahlen sein würden. Aufgrund der Betreibungen vor dem Jahr 2020 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung habe der Beschuldigte auch gewusst, dass die Steuerforderungen der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung nicht gering ausfallen würden (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 2.3 S. 12 f.). Der Beschuldigte habe zudem bei der Befragung durch das Konkursamt angegeben, dass beinahe keine flüssigen Mittel mehr vorhanden gewesen seien und er sich bewusst sei, dass verschie- dene offene Forderungen in nicht unerheblichem Umfang bestehen wür- den. Gemäss den Aussagen von B._____ habe die Gesellschaft im Zeit- punkt der Übernahme der GmbH durch ihn (B._____) keine Aktiven mehr aufgewiesen und mit der Firma sei keine geschäftliche Tätigkeit mehr aus- geübt worden. All die Umstände würden dazu führen, dass dem Beschul- digten bewusst gewesen sein müsse, dass sich die GmbH in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe, da keine Aktiven, sehr wohl aber Passiven vorhanden gewesen seien. Der Beschuldigte habe keine Zwi- schenbilanz erstellt, geschweige denn eine solche beim Gericht deponiert, weshalb der in Ziff. 1 der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt damit er- stellt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 13). 3.1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei u.a. vom Vorwurf der Miss- wirtschaft freizusprechen. Er wendet gegen den vorinstanzlichen - 11 - Schuldspruch zusammengefasst ein, dass er von den Pfändungen im Jahr 2020 bzw. der schwierigen finanziellen Lage der C._____ GmbH aufgrund von Problemen bei der Zustellung der zustellbescheinigungspflichtigen Sendungen nichts gewusst habe (vgl. Berufungsbegründung S. 3 Rz. 2 ff.). Das Handelsregisteramt habe infolge des Umfangs der nicht abgeholten Einschreibesendungen bzw. der nicht zustellbaren Verfügungen anfangs November 2020 die Auflösung der Gesellschaft mangels Zustelldomizils verfügt. Von der Löschung der Gesellschaft habe er erst erfahren, als er direkt telefonisch vom Handelsregisteramt angegangen worden sei (Beru- fungsbegründung S. 3 f. Rz. 3 ff.). Es könne daher vorliegend nicht der Be- weis erbracht werden, dass er Kenntnis von der finanziellen Schieflage ge- habt habe (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 6). Es werde beantragt, beim Betreibungsamt die Zustellbescheinigungen für die in der Anklage und dem vorinstanzlichen Entscheid zitierten Betreibungen aus dem Jahr 2020 ein- zuholen. Da ab Angabe seiner Privatdresse als neues Zustelldomizil der Gesellschaft keine weiteren Betreibungen mehr anhängig gemacht worden seien, habe es zu keiner Zeit einen Besorgniszeitpunkt gegeben (vgl. Be- rufungsbegründung S. 4 Rz. 4 und S. 5 Rz. 9). Zudem fehle es an einer tatsächlichen Überschuldung sowie an einer Zahlungsunfähigkeit der Ge- sellschaft und somit am tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 165 StGB (Berufungsbegründung S. 5 ff. Rz. 10 ff.). 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung unter Kos- tenfolge und verweist zur Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Berufungsantwort). 3.2. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfä- higkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB ge- nannten Organe sein. Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, son- dern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungs- pflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unterneh- mensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungs- rats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, vor (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts - 12 - 6B_1104/2022 19. April 2023 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Über- schuldung entspricht demjenigen von Art. 725b OR. Eine Überschuldung liegt danach vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital weder zu Fortfüh- rungs- noch zu Veräusserungswerten decken (BGE 144 IV 52 E. 7.5 S. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 820 OR i.V.m. Art. 725b OR und Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR haben Geschäftsführer einer GmbH bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz zu erstellen und bei Überschul- dung das Gericht zu benachrichtigen. Ein Schuldspruch wegen Misswirt- schaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus (Urteil des Bundes- gerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung. Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzu- sammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthand- lung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3). 3.3. 3.3.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 28. Juni 2021 wurde der Konkurs über die C._____ GmbH eröffnet (UA 206 ff.), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 3.3.2. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH oblag dem Beschuldigten vom 11. Juli 2013 bis zum Verkauf des Unternehmens am 4. März 2021 die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausge- staltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzpla- nung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 OR i.V.m. Art. 725 ff. OR). Er kommt somit – wie die Vorinstanz (E. 2.4.1.1 S. 14) zutreffend fest- hielt und auch unbestritten geblieben ist – gestützt auf Art. 29 StGB als Tä- ter in Frage. - 13 - 3.3.3. Hinsichtlich des tatbestandsmässigen Erfolgs der Misswirtschaft ergibt sich aus den Akten Folgendes: Nachdem über die Geschäftstätigkeit der C._____ GmbH ab 2018 keine Buchhaltung mehr geführt wurde (vgl. E. 2.3), ist eine genaue Ermittlung des Besorgnisdatums nicht möglich. Dass die C._____ GmbH Zahlungsschwierigkeiten hatte, ist aber ohne Weiteres den Betreibungsregistereinträgen ab dem Jahr 2017 zu entneh- men (UA 230 ff., 237 ff.). Konfrontiert mit den verschiedenen Betreibungen im Jahr 2017 über mehrere tausend Franken gab der Beschuldigte an, er habe "zu diesem Zeitpunkt kein Geld mehr" gehabt, "konnte nicht zeitge- recht bezahlen" und als er nachher wieder gearbeitet habe, habe er "immer wieder bezahlt" (GA 43). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 mit ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen hatte. Überdies bestätigte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2022, dass der Umsatz des Geschäfts stetig zurückgegangen sei und er alle Angestellten habe entlassen müssen. Er habe die letzten Jahre alleine gearbeitet und nach Möglichkeit alle Rechnungen bezahlt (vgl. UA 188). Während der Beschuldigte unter dem Druck des Zwangsvoll- streckungsverfahrens die in den Jahren 2017 und 2018 eingeleiteten sie- ben bzw. neun in Betreibung gesetzten Forderungen (zum im Betreibungs- registerauszug aufgeführten Datum: vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formu- lare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR, SF 281.31]; Wei- sung Nr. 4 zum einfachen Betreibungsregisterauszug 2016 der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs S. 2 Ziff. 7) noch bezahlen konnte, war ihm dies betreffend die neun im Jahr 2019 eingeleiteten Betrei- bungen nur noch teilweise möglich, sodass hinsichtlich von zwei Forderun- gen ein Verlustschein über Fr. 610.00 und Fr. 1'995.11 ausgestellt werden musste (UA 239). Betreffend die im Jahr 2020 eingeleiteten Betreibungen leistete der Beschuldigte bzw. die C._____ GmbH bis zur Konkurseröffnung keine Zahlung mehr (UA 239 f.). Die desolate finanzielle Situation der C._____ GmbH zeigt sich auch in den Steuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2017 (vgl. Beilagen Kantonales Steueramt Aargau vom 9. Januar 2023). Die C._____ GmbH wies bereits bei der Gründung im Jahr 2013 einen Bilanzverlust von Fr. 28'664.00 auf. Für die Steuerjahre 2014 bis 2017 lag trotz teilweisen (eher geringen) Jah- resüberschüssen in den Jahren 2016 und 2017 von Fr. 11'332.00 bzw. Fr. 5'932.00 jeweils ein hoher fünfstelliger Bilanzverlust, u.a. aufgrund von hohen Verlustvorträgen aus den Vorjahren (2013: Fr. -28'664.00; 2014: Fr. -18'656.00; 2015: Fr. -12'033.00) vor. Die C._____ GmbH hat folglich ihre hohen fünfstelligen Verluste über Jahre vor sich hergeschoben, was auf Dauer ein weiteres Indiz für ein schlechtes Wirtschaften darstellt. Wird die dem Steueramt eingereichte Bilanz des Steuerjahrs 2017 näher be- trachtet, fällt auf, dass auf der Passivseite bei Ausklammerung des Verlust- vortrages von Fr. 48'020.80, des Kontokorrents des Beschuldigten von - 14 - Fr. 5'337.60 und des Eigenkapitals von Fr. 20'000.00 Schulden (Fremdka- pital mangels [bekannten und belegten] Rangrücktritts inkl. Darlehen an E._____ [Bruder des Beschuldigten]) von über Fr. 106'767.64 aufgeführt sind. Dem stehen Aktiven von Fr. 85'273.35 gegenüber (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 9. Januar 2023). Mit Blick auf diese Umstände, insbesondere der auf die Betreibungen im Jahr 2019 ausgestellten Verlustscheine muss davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Beginn des Jahres 2020 eine Überschuldung bei der C._____ GmbH vorlag und diese ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nach- kommen konnte (Zahlungsunfähigkeit). Dies umso mehr, als der Beschul- digte mit weiteren Einnahmen nicht mehr rechnen konnte, wurde der Be- trieb der C._____ GmbH gemäss den Angaben des Beschuldigten vor Vo- rinstanz doch nur bis Anfang des Jahres 2020 fortgesetzt (GA 42 Rück- seite). Alsdann bestand zwar das Geschäftslokal, wie aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. August 2020 zu schliessen ist, noch (UA 32 Ziff. 20 und 25). Es generierte jedoch offenbar keine Einnahmen mehr, son- dern verursachte nur noch weitere Kosten. So entstanden beispielweise Mietaufwendungen von monatlich Fr. 1'600.00 (UA 34 Ziff. 51), welche der Beschuldigte – wie die Betreibungen, welche ausschliesslich entweder Steuer- oder Sozialversicherungsforderungen betreffen zeigen – nur noch selektiv bezahlte. Der Beschuldigte wollte das Geschäft dementsprechend zunächst auch nicht verkaufen, sondern schliessen (GA 43 Rückseite). Die gemachten Feststellungen passen auch zu den Angaben von B._____, wo- nach die Gesellschaft bei der Übernahme im März 2021 keine Aktiven mehr aufgewiesen habe, mit der Firma nach der Übernahme auch keine ge- schäftliche Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, in Q._____ nur ein Brief- kasten Domizil bestanden habe und ihm (B._____) als "Firmenbestatter" eine Entschädigung um die Fr. 2'000.00 bezahlt worden sei (UA 221 ff.). 3.3.4. Was die Tathandlung i.S. der Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung anbelangt, so kann zunächst auf die Unterlassung der Buchführung (E. 2 hiervor) verwiesen werden, wonach die Vermögens- lage der C._____ GmbH spätestens seit dem Jahr 2018 nicht mehr über- blickbar war und vom Beschuldigten, wie seine Aussagen zeigen (UA 35 f.), auch nicht mehr überblickt wurde. Bereits deshalb hat er seine Sorg- faltspflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der C._____ GmbH arg verletzt. Ebenso wenig hat der Beschuldigte einen ordnungsgemässen Zwischenabschluss im Sinne von Art. 725b OR erstellt bzw. erstellen las- sen, obwohl spätestens ab Anfang 2020 eine begründete Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bestand. Es kann offen bleiben, ob dazu aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht bereits eher Anlass bestanden hat. - 15 - 3.3.5. Vorliegend hat der Beschuldigte die bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der C._____ GmbH durch die unterlassenen Massnahmen gemäss Art. 725 ff. OR verschlimmert. Das ergibt sich zum einen bereits aus der weiter angestiegenen Anzahl an in Betreibung gesetzten Forderun- gen (vgl. UA 179 ff.). Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dazu beitrug, dass gewisse Vermögenswerte der C._____ GmbH beim Konkurs nicht mehr vorhanden waren. So gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. August 2020 an, dass er einen Mercedes Benz mit dem Kennzeichen […] habe, der auf das Coiffeurgeschäft laufe und für welchen er monatlich ca. Fr. 720.00 bis Oktober 2020 bezahle (UA 35 Ziff. 54, UA 36 Ziff. 70 und UA 118), wovon er bei der Befragung durch das Konkursamt am 27. Juli 2021 aber nichts mehr wissen wollte. Auf die Frage nach Fahrzeugen ant- wortete der Beschuldigte vielmehr: "seit langem nicht mehr, nein". Ferner bestritt er, vor der Konkurseröffnung Fahrzeuge verkauft zu haben (vgl. UA 213). Damit ist unerklärlich, was mit dem Mercedes Benz mit dem Kennzeichen […], der einen erheblichen Wert gehabt haben dürfte, passiert ist. In Widersprüche verwickelte sich der Beschuldigte auch in Bezug auf das Inventar der C._____ GmbH. Bei seiner Befragung durch das Kon- kursamt gab er etwa noch an, dass im Jahr 2020 etwas an Inventar vor Konkurseröffnung verkauft worden sei (UA 213 f.), bestritt aber vor Vo- rinstanz, grössere Sachen, wie Waschbecken und Stühle, im Jahr 2020 verkauft zu haben (GA 43) und wich den Nachfragen der Vorinstanz zum Verbleib des Inventars aus (GA 44 Rückseite f.). Mit dem weiteren Betrieb trotz Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind ausserdem weitere wie- derkehrende Fixkosten wie Miete, Versicherungen etc. angefallen, obwohl die Firma nicht mehr aktiv tätig gewesen war. Angesichts dieser Ausgangs- lage muss davon ausgegangen werden, dass der Verlust der Gläubiger im Konkurs der C._____ GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte ordentlich Buch geführt und die erforderlichen Mas- snahmen i.S.v. Art. 725 ff. OR getroffen. Der Kausalzusammenhang zwi- schen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit ist damit erstellt. 3.3.6. Der Beschuldigte kannte die Bilanz des Jahres 2017, die eine schwierige finanzielle Situation der C._____ GmbH zeigt. Der Beschuldigte räumte fer- ner ein, dass der Umsatz des Geschäfts stetig zurückgegangen sei, er seine Angestellten habe entlassen müssen und die Rechnungen nur noch nach Möglichkeit bezahlt werden konnten (vgl. UA 188). Wie die Aussagen des Beschuldigten vom 27. August 2020 belegen, wusste der Beschuldigte auch um Betreibungen betreffend die C._____ GmbH. Dass er von jenen aus dem Jahr 2020 nicht gewusst haben will, erscheint nicht einleuchtend, nachdem er das Coiffeurgeschäft im Shoppingcenter in R._____ im Zeit- punkt der Einvernahme vom 27. August 2020 noch hatte. Wann es in der - 16 - Folge mangels Zustellungsdomizil zu Problemen mit dem Empfang von Sendungen in den Betreibungsverfahren gekommen ist, kann offengelas- sen werden. Das ändert nämlich nichts daran, dass dem Beschuldigten be- kannt sein musste, dass mangels Zahlung noch weitere Betreibungen an- gehoben und in den eingeleiteten Betreibungen weitere Schritte wie bei- spielsweise Pfändungen folgen würden. Massgebend ist, dass der Be- schuldigte um die Einstellung des Betriebs Anfang des Jahres 2020, um die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der C._____ GmbH ab spä- testens Anfang des Jahres 2020 und die mangels endgültiger Schliessung weiterlaufenden Kosten der C._____ GmbH wusste. Ebenso wusste der Beschuldigte um die ihm obliegenden Pflichten hin- sichtlich der Buchführung und hätte über seine weiteren Pflichten Kenntnis haben können und sollen. Da er es dennoch unterliess, für eine Buchfüh- rung zu sorgen, nahm er damit die Folgen, zumindest eine Verschlimme- rung der desolaten Finanzlage der C._____ GmbH, in Kauf. Dass er sich seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Ka- pitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung "eigentlich nicht" be- wusst gewesen sein soll, vermag ihn zudem nicht zu entlasten, handelt es sich dabei doch um ein klassisches Übernahmeverschulden, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit ei- nen Ausfall für die Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit even- tualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tat- bestand der Misswirtschaft erfüllt. 3.3.7. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Beschuldigte wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist (vgl. zur Konkurrenz von Art. 166 StGB und Art. 165 StGB: Urteil des Obergerichts Aargau SST.2021.215 vom 14. März 2022 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 2'000.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. Nachdem der Beschuldigte diese im Berufungsverfahren nicht beanstandet und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse gel- tend macht, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal es sich um eine in Würdigung der gesam- ten Umstände eher milde Strafe handelt. Da vorliegend nur der Beschul- digte Berufung erklärt hat und auch keine Anschlussberufung erhoben wor- den ist, kommt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der - 17 - reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe nicht in Frage. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Abzustellen ist auf die vom amtlichen Verteidi- ger mit der Berufungsbegründung eingereichte Kostennote, welche zu ge- nehmigen ist. Dieser Betrag ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich – wie vorliegend – die verschiedenen Anklagekom- plexe klar auseinanderhalten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; 6B_491/2023 vom 7. Au- gust 2023 E. 3.3). Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln (Anklageziffer 3) wurde infolge Verjährung eingestellt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (Anklageziffer 2) freige- sprochen. Die vorinstanzliche Kostenverlegung, wonach dem Beschuldig- ten die Verfahrenskosten zu 2/3 auferlegt werden, erweist sich als nach wie vor korrekt und ist zu bestätigen. - 18 - 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigungshöhe von Fr. 6'930.70 (inkl. Auslagen und MwSt) ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Um- fang von 2/3, d.h. Fr. 4'620.45, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren betreffend den Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln (Anklageziffer 3) wird infolge Verjährung eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (An- klageziffer 2). 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB für den Zeitraum von 2018 bis 2020 (Anklageziffer 2). 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Dispositiv-Ziffer 3 er- wähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 2'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe, - 19 - verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 108.00, insgesamt Fr. 1'608.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'091.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'531.60 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3, d.h. mit Fr. 1'687.75, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'930.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 2/3, d.h. Fr. 4'620.45, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere - 20 - Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner