Zusammenfassend beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, die Beweiswürdigung sowie angeblich unterlassene Beweisabnahmen zu kritisieren und angebliche Verfahrensfehler zu behaupten. Im Revisionsverfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören. Die Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (vgl. zum Ganzen: BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1).