Was die Beweisanträge betreffend Beizug des Rapports bzw. des Journaleintrags der Regionalpolizei Lenzburg vom 30. Januar 2017 (vgl. Revisionsbeilage 14) sowie die Befragung von Polizisten der Regionalpolizei Lenzburg, insbesondere E._____, betrifft, kritisiert der Gesuchsteller angeblich unterlassene Beweisabnahmen. Diesbezüglich wurden bereits im Untersuchungsverfahren Anträge gestellt (vgl. UA act. 45). Auch insoweit ist das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da der Gesuchsteller die Einholung von Berichten und Zeugeneinvernahmen ohne weiteres bereits im abgeschlossenen -6-